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VG Augsburg, 07.11.2011 - Au 7 S 11.1455 |
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96
Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen …
Auszug aus VG Augsburg, 07.11.2011 - Au 7 S 11.1455
Die Interessenabwägung hat sich an den Vorgaben zu orientieren, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Juni 2002 (1 BvR 2062/96) aufgestellt hat (BayVGH vom 1.4.2008 - 11 CS 07.2281).Dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs steht das private Interesse eines Bürgers am Erwerb und Bestand einer Fahrerlaubnis gegenüber, deren Wegfall die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und seiner Familie nachhaltig beeinflussen kann (BVerfG vom 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96).
Die Fahrerlaubnis hat für den Bürger nicht selten existenzsichernde Bedeutung; ihre Entziehung kann insbesondere dazu führen, dass die Ausübung des Berufs eingeschränkt oder ganz aufgegeben werden muss (BVerfG vom 20.6.2002 - a.a.O.).
Diese absehbaren Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung muss der Betroffene hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert; das Sicherheitsrisiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (BVerfG vom 20.6.2002 - a.a.O.).
Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen (BVerfG vom 20.6.2002 - a.a.O.).
- VGH Bayern, 01.04.2008 - 11 CS 07.2281
Fahrerlaubnisentziehung; zwei negative medizinisch-psychologische Gutachten …
Auszug aus VG Augsburg, 07.11.2011 - Au 7 S 11.1455
Die Interessenabwägung hat sich an den Vorgaben zu orientieren, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Juni 2002 (1 BvR 2062/96) aufgestellt hat (BayVGH vom 1.4.2008 - 11 CS 07.2281).Eine Wiederherstellung oder - wie hier - Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen eine sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentziehung wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH vom 1.4.2008 - a.a.O.).
- VG Augsburg, 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482
Sofortvollzug; Entzug der Fahrerlaubnis; 18 Punkte
Auszug aus VG Augsburg, 07.11.2011 - Au 7 S 11.1455
In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift erstreckt sich die sofortige Vollziehung dann auch auf die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, wenn die Grundverfügung, d.h. der Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (VG Augsburg vom 23.3.2009 - Au 7 S 09.280; VG Augsburg vom 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482).Wird die Vorschrift nach ihrem Wortlaut so ausgelegt, dass ein kraft Gesetzes angeordneter Sofortvollzug auf die Fälle beschränkt wäre, in denen (nur) die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis angeordnet hat, in den vom Gesetzgeber als weitaus gravierender gewerteten Fällen, in denen der Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, die sofortige Vollziehbarkeit der Ablieferungspflicht jedoch von einer behördlichen Anordnung abhinge, würde sich ein erheblicher Wertungswiderspruch ergeben; dementsprechend ist hier von einer in § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen Regelungslücke auszugehen, die im Wege der Analogie zu schließen ist (VG Augsburg vom 26.11.2008 - a.a.O.).
- VGH Bayern, 02.03.2010 - 11 CS 09.2446
Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Erreichen von 18 Punkten
Auszug aus VG Augsburg, 07.11.2011 - Au 7 S 11.1455
Bei Entscheidungen, die auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützt werden, findet damit keine Bewertung der sich aus dem Sachverhalt ergebenden und in der Person des Betroffenen bestehenden individuellen Besonderheiten im Hinblick auf seine Fahreignung statt (vgl. BayVGH vom 2.3.2010 - 11 CS 09.2446 m.w.N.). - VG Augsburg, 23.03.2009 - Au 7 S 09.280
Sofortvollzug; Entzug der Fahrerlaubnis; 18 Punkte
Auszug aus VG Augsburg, 07.11.2011 - Au 7 S 11.1455
In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift erstreckt sich die sofortige Vollziehung dann auch auf die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, wenn die Grundverfügung, d.h. der Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (VG Augsburg vom 23.3.2009 - Au 7 S 09.280; VG Augsburg vom 26.11.2008 - Au 3 S 08.1482).